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Stadtwerke wehren sich gegen irreführende Werbeanzeige

(vom 09.12.2009)

Sondershausen. Die durch die Mitgas (Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH) geschaltete Werbeanzeige in der Thüringer Allgemeinen vom November 2009 haben die Stadtwerke Sondershausen GmbH veranlasst, gerichtliche Schritte einzuleiten. Mit Erfolg. Eine einstweilige Verfügung wurde erwirkt.

Mitgas hatte in der Anzeige den Preis für Gaskunden in Sondershausen mit einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden pro Jahr dem Preis gegenübergestellt, den Kunden mit einem Jahresverbrauch von unter 5.310 kWh zu zahlen haben. Im Rahmen der Allgemeinen Versorgung mit Erdgas hätte hier jedoch allenfalls der Heizgastarif der Stadtwerke Sondershausen zum Vergleich herangezogen werden dürfen, da es ja auch um das Heizen mit Erdgas ging.

Das Landgericht Mühlhausen hat per Beschluss vom 01.12.2009 den Preisvergleich der Mitgas als irreführende Werbung befunden und die Mitgas zur weiteren Unterlassung verurteilt. Bei Zuwiderhandlung sieht das Landgericht für Mitgas ein Bußgeld in Höhe von 250.000,00 Euro oder ersatzweise bis zu 2 Jahre Ordnungshaft vor.

„Unser Preis-Leistungsverhältnis braucht den Vergleich mit anderen Energieversorgern nicht scheuen“, so Hans-Christoph Schmidt, Geschäftsführer der Stadtwerke Sondershausen GmbH. „Verbrauchern sollten dabei jedoch keine falschen Tatsachen vorgespiegelt werden.“

Herr Schmidt weist weiter darauf hin, dass Konkurrenzunternehmen sich meist mit der Grundversorgung vergleichen während die meisten Kunden günstigere Sonderverträge abgeschlossen haben.

Quelle: Stadtwerke Sondershausen GmbH

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